Beispiele für substanzielle Einwendungen

Erst die ausgelegten Unterlagen zeigen, welche Einwendungen tatsächlich tragen. Die folgenden Texte sind deshalb keine Behauptungen, dass diese Fehler vorliegen, sondern Muster dafür, wie ein Bürger einen nach Prüfung der Unterlagen festgestellten Punkt konkret vorbringen könnte.

Schall / Lärm
Ich wohne in [Anschrift] und bin aufgrund der Lage meines Wohnhauses von den geplanten Windenergieanlagen unmittelbar betroffen. Nach Durchsicht der veröffentlichten Schallimmissionsprognose habe ich Zweifel, ob die tatsächliche Belastung an meinem Wohnhaus zutreffend ermittelt wurde. Insbesondere bitte ich um Überprüfung der angesetzten Immissionsorte, der für mein Grundstück angenommenen Schutzwürdigkeit sowie der zugrunde gelegten Betriebs- und Schallleistungsdaten der Anlagen. Ich bitte die Genehmigungsbehörde, nachvollziehbar zu prüfen, ob unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Anlagen und Vorbelastungen die maßgeblichen Immissionsanforderungen an meinem Wohnhaus sicher eingehalten werden.

Das wird besonders interessant, sobald wir die tatsächliche Schallprognose haben. Dann sollte man nicht allgemein „Lärm“ einwenden, sondern beispielsweise Immissionsort IO17, Seite 43, angenommener Wert X – tatsächliche Situation Y.

Schattenwurf
Mein Wohnhaus bzw. Grundstück liegt im möglichen Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen. Ich bitte um Prüfung, ob mein Grundstück in der Schattenwurfprognose vollständig und mit den korrekten geografischen Daten berücksichtigt wurde. Insbesondere bitte ich um nachvollziehbare Darstellung der für mein Grundstück prognostizierten astronomisch maximal möglichen sowie tatsächlich zu erwartenden Beschattungsdauer und der vorgesehenen Abschaltmaßnahmen. Soweit die maßgeblichen Anforderungen nur durch eine Abschaltautomatik eingehalten werden können, bitte ich darum, deren verbindliche Umsetzung und Überwachung zum Bestandteil der Genehmigung zu machen.

Fehlerhafte Gebietseinstufung / Immissionsschutz
In den Antragsunterlagen wird für mein Wohnhaus bzw. mein Wohnumfeld eine bestimmte Gebietseinstufung und daraus folgend ein bestimmter Immissionsrichtwert zugrunde gelegt. Ich bitte um Überprüfung, ob diese Einstufung der planungsrechtlichen und tatsächlichen Situation entspricht. Eine fehlerhafte Zuordnung hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Beurteilung der zulässigen Geräuschbelastung an meinem Wohnhaus. Ich bitte deshalb darum, die zugrunde gelegte Schutzwürdigkeit ausdrücklich zu begründen.

Gerade dieser Punkt ist nur sinnvoll, wenn man nachher tatsächlich einen Ansatz findet, den man angreifen kann.

Kumulative Belastung / weitere Windenergieanlagen
Ich bitte darum, bei der Beurteilung der Auswirkungen nicht ausschließlich jede einzelne Windenergieanlage isoliert zu betrachten. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen des gesamten beantragten Windparks sowie gegebenenfalls weitere relevante bestehende, genehmigte oder hinreichend konkret geplante Anlagen. Dies betrifft insbesondere die Gesamtgeräuschbelastung und – soweit einschlägig – weitere kumulierende Umweltauswirkungen. Aus den ausgelegten Unterlagen ist für mich derzeit nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang diese Gesamtbelastung berücksichtigt wurde.

Landschaftsbild / konkrete Sichtbeziehung
Von meinem Grundstück in [Anschrift] besteht eine unmittelbare Sichtbeziehung in Richtung der geplanten Anlagenstandorte. Aufgrund der vorgesehenen Anlagenhöhe und der exponierten Standorte ist mit einer erheblichen Veränderung des gegenwärtigen Landschaftseindrucks zu rechnen. Ich bitte darum, die konkrete Sichtbarkeit der Anlagen aus den betroffenen Wohnbereichen nachvollziehbar zu untersuchen und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild anhand realistischer Visualisierungen zu bewerten. Insbesondere sollte nachvollziehbar sein, welche Standorte und welche Teile der Anlagen von den betroffenen Ortslagen tatsächlich sichtbar sein werden.

Hier muss man allerdings unterscheiden: Eine starke Sichtbarkeit vom eigenen Haus bedeutet nicht automatisch einen individuellen Abwehranspruch. Für die Umweltprüfung und Landschaftsbildbewertung kann der Punkt trotzdem relevant sein.

Artenschutz
Nach den ausgelegten Unterlagen befinden sich im Untersuchungsraum Lebensräume bzw. Vorkommen geschützter Arten. Ich bitte die Genehmigungsbehörde um Prüfung, ob die Erfassungen hinsichtlich Untersuchungszeitraum, Untersuchungsgebiet und Methodik ausreichend sind und ob die Auswirkungen sämtlicher beantragter Anlagen berücksichtigt wurden. Soweit Vermeidungsmaßnahmen oder zeitweise Abschaltungen erforderlich sind, bitte ich darum, diese eindeutig, kontrollierbar und verbindlich in der Genehmigung festzulegen.

Hier sollte ein Bürger möglichst konkrete Beobachtungen ergänzen: Art, Ort, Zeitraum, Häufigkeit. Ein pauschales „Hier gibt es Rotmilane“ ist erheblich weniger hilfreich.

Fehler oder Lücken in den Antragsunterlagen
Bei der Durchsicht der ausgelegten Unterlagen ist mir aufgefallen, dass [konkrete Unterlage / konkrete Angabe] fehlt bzw. die Angaben in [Dokument, Seite] nicht mit [anderem Dokument, Seite] übereinstimmen. Dieser Punkt ist für die Beurteilung meiner Betroffenheit bzw. der Umweltauswirkungen relevant. Ich bitte deshalb um Prüfung und gegebenenfalls Ergänzung bzw. Berichtigung der Unterlagen sowie darum, die daraus folgenden Auswirkungen bei der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen.

Das kann später sogar einer der interessantesten Bereiche werden. Wir können die hunderte Seiten des Antrags systematisch gegeneinander prüfen: Koordinaten, Höhen, Schallwerte, Betriebsmodi, Karten, Abstände, Immissionsorte, Sichtbarkeitsanalysen usw.

Wohin kommt das?
Die Einwendung geht an die Genehmigungsbehörde, voraussichtlich die Kreisverwaltung Neuwied. Die konkrete Bekanntmachung muss ausdrücklich sagen, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist Einwendungen einzureichen sind. Sie können nach § 10 BImSchG schriftlich oder elektronisch erhoben werden: poststelle@kreis-neuwied.de
Bei UVP-pflichtigen Vorhaben beträgt die Einwendungsfrist nach § 12 der 9. BImSchV einen Monat nach Ende der Auslegung; ansonsten sieht § 10 BImSchG grundsätzlich zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegung vor. Wir sollten deshalb ausschließlich die dann veröffentlichte konkrete Frist verwenden.
Noch interessant: Einwendungen werden dem Antragsteller bekanntgegeben. Der Einwender kann verlangen, dass Name und Anschrift dabei unkenntlich gemacht werden, soweit diese Daten für das Verfahren nicht erforderlich sind.